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Angaben gemäß § 5 TMG:
RST-Möbelspoedition H. Müller GmbH
Holtorfer Str. 35
53229 Bonn
Vertreten durch:
Hubert Müller
Kontakt:
Telefon: | 0228 972970 |
E-Mail: | rst@rst-moebelspedition.de |
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Siegburg
Registernummer: HRB 21 39
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 811 239 180
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere
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Quelle: eRecht24
Information zur Haftung gem. § 451 g HGB und Verhalten im Schadensfall
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Verlustvermutung
Der Absender oder Empfänger kann das Umzugsgut als verloren betrachten, wenn das Umzugsgut weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht. Im Inland beträgt die Frist mindestens zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage. Sofern der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust erhält, wird er bei Wiederauffinden des Umzugsgutes informiert. In diesem Fall kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung wählen, ob Ihm das Umzugsgut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung abgeliefert wird. Sofern der Anspruchsberechtigte keine Ablieferung verlangt, kann der Möbelspediteur über das Umzugsgut frei verfügen.
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EURO 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzten.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von de Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbaren Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eines der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürlich oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. Bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und – begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass sein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und – begrenzung berufen. Das gilt